Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den
Betrieb von Drogenkonsumräumen
Vom 4. Mai 2001 Auf Grund des § 10 a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl.
I S. 358), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.
September 2000 (BGBl. I S. 1414), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Erlaubnis
Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
kann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums erteilen,
wenn ein Bedarf besteht, der Betriebszweck des § 2 verfolgt
wird und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 14 eingehalten
werden.
§ 2
Betriebszweck
(1) Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens-
und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in
das Gesamtkonzept des Drogenhilfesystems eingebunden sein.
(2) Der Betrieb des Drogenkonsumraums muss darauf gerichtet sein,
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken,
um damit insbesondere das Überleben des Abhängigen/der
Abhängigen zu sichern,
2. die Behandlungsbereitschaft des Abhängigen/der Abhängigen
zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht
einzuleiten,
3. die Inanspruchnahme weiterführender, insbesondere suchttherapeutischer
Hilfen einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung
zu fördern und
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene
Verhaltensweisen zu reduzieren.
(3) Der Betrieb muss darauf gerichtet sein, einen beratenden und
helfenden Kontakt insbesondere mit solchen Personen aufzunehmen,
die für Drogenhilfemaßnahmen nur schwer erreichbar
sind, um sie in weiterführende und ausstiegsorientierte Angebote
der Beratung und Therapie zu vermitteln.
(4) Träger und Personal dürfen für den Besuch des
Drogenkonsumraums nicht werben.
§ 3
Ausstattung
(1) Der Drogenkonsumraum muss in einer anerkannten Drogenhilfeeinrichtung
betrieben werden und von dieser räumlich abgegrenzt sein.
(2) Er muss die hygienischen Voraussetzungen zur Drogenapplikation
für einen ständig wechselnden Personenkreis erfüllen.
Sämtliche Flächen müssen aus glatten, abwaschbaren
und desinfizierbaren Materialien bestehen.
(3) Im Drogenkonsumraum müssen ausreichend sterile Einmalspritzen,
Tupfer, Ascorbinsäure, Injektionszubehör, Desinfektionsmittel
sowie durchstichsichere Entsorgungsbehälter bereitgestellt
werden.
(4) Rettungsdiensten muss jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich
sein.
§ 4
Notfallversorgung
(1) Während des Betriebs des Drogenkonsumraums ist eine ständige
Sichtkontrolle der Applikationsvorgänge durch in der Notfallversorgung
geschultes Personal so sicherzustellen, dass im Notfall sofortige
Beatmungs- und Reanimationsmaßnahmen und eine akute Wundversorgung
möglich sind. Es sind ständig technische Notfall-Vorrichtungen
bereitzuhalten.
(2) Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem Notfallplan
festzuhalten, der jederzeit umgesetzt werden kann, dem Personal
zur Verfügung stehen muss und ständig zu aktualisieren
ist. Der Notfallplan beinhaltet auch die Unfallschutzprävention
und Maßnahmen bei Verletzungen des Personals.
(3) Der Notfallplan ist dem Ministerium für Frauen, Arbeit,
Gesundheit und Soziales vorzulegen.
§ 5
Medizinische Beratung und Hilfe
(1) Den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums ist
medizinische Beratung und Hilfe zu gewähren. Diese beziehen
sich insbesondere auf Infektionsrisiken und Toxizität der
verwendeten Betäubungsmittel. Medizinische Beratung und Hilfe
müssen unverzüglich erfolgen können.
(2) Im Drogenkonsumraum muss mindestens eine Krankenpflegekraft
beschäftigt sein. Diese ist auch für die Kontrolle des
Notfallplanes und die Schulung des Aufsichtspersonals zuständig.
§ 6
Vermittlung von Angeboten
(1) Es muss sichergestellt sein, dass über eine suchtspezifische
Erstberatung hinaus weiterführende und ausstiegsorientierte
Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen aufgezeigt und vermittelt
werden.
(2) Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, ist
Hilfestellung zum Kontakt mit geeigneten Einrichtungen zu leisten.
§ 7
Hausordnung
(1) Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine Hausordnung
zu erlassen. Diese ist mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit,
Gesundheit und Soziales abzustimmen.
(2) Die Hausordnung ist in der Einrichtung gut sichtbar auszuhängen.
Ihre Einhaltung wird vom Personal ständig überwacht.
§ 8
Verhinderung von Straftaten in der Einrichtung
(1) Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen
vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr.
3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in geringer
Menge, dürfen innerhalb der Einrichtung nicht geduldet werden.
Darauf ist durch einen Aushang hinzuweisen.
(2) Das Personal hat dafür zu sorgen, dass bei der Vorbereitung
oder Begehung einer Straftat im Sinne von Absatz 1 die betreffende
Handlung unverzüglich unterbunden wird.
(3) Näheres regelt die Hausordnung.
§ 9
Straftaten im Umfeld der Einrichtung
Der Träger des Drogenkonsumraums hat mit den zuständigen
Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden eng
und kontinuierlich zusammenzuarbeiten. Die Grundzüge der
Zusammenarbeit sind verbindlich und schriftlich festzulegen. Der
Träger hat insbesondere mit den zuständigen Polizeidienststellen
regelmäßig Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Umfeld der Drogenkonsumräume
zu verhindern. Die Leitung der Einrichtung hat einrichtungsbedingte
Auswirkungen auf das Umfeld zu beobachten und besondere Vorkommnisse
zu dokumentieren.
§ 10
Benutzerinnen und Benutzer
(1) Die Benutzung des Drogenkonsumraums darf grundsätzlich
nur volljährigen Personen angeboten werden. Die Benutzerinnen
oder Benutzer müssen aufgrund bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit
einen Konsumentschluss gefasst haben. Jugendlichen darf der Zugang
nur dann gestattet werden, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten
vorliegt oder aufgrund besonderer Umstände nicht vorgelegt
werden kann und sich das Personal im Einzelfall nach besonderer
Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss
überzeugt hat.
(2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraums sind auszuschließen:
1. offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten und -konsumentinnen,
2. alkoholisierte oder durch andere Suchtmittel intoxikierte Personen,
3. Opiatabhängige, die sich in einer substitutionsgestützten
Behandlung befinden,
4. Personen, denen die Einsichtsfähigkeit in die durch die
Applikation erfolgende Gesundheitsschädigungen fehlt.
§ 11
Konsum
(1) Die von den Benutzerinnen und Benutzern mitgeführten
Betäubungsmittel sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen.
Von einer näheren Substanzanalyse zu Menge, Art und Zusammensetzung
des Stoffes ist abzusehen.
(2) Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum
kann Opiate, Kokain, Amphetamin oder deren Derivate betreffen
und intravenös, oral, nasal oder inhalativ erfolgen.
(3) Näheres regelt die Hausordnung.
§ 12
Dokumentation, Evaluation
(1) Es muss eine Dokumentation über den Betrieb des Drogenkonsumraums
erfolgen. Hierbei sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen folgende Aspekte zu berücksichtigen: Altersangaben,
Geschlechtszugehörigkeit, Nationalität, Konsumverhalten,
Drogenpräferenz, Nutzungszahl und Nutzungsfrequenz, Gesundheitsschäden,
AIDS und Hepatitis, Notfallsituationen, Wundversorgungen, Ausstiegsvermittlungen
und die Sicherheitsproblematik.
(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
erhält hierzu einmal jährlich einen Bericht.
§ 13
Anwesenheitspflicht von Personal
Während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraums muss
persönlich zuverlässiges und fachlich ausgebildetes
Personal für die Erfüllung der in den §§ 3
bis 11 genannten Anforderungen in ausreichender Zahl anwesend
sein.
§ 14
Verantwortliche Person
Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine sachkundige Person
und ihre Vertretung zu benennen, die für die Einhaltung der
in den §§ 4 bis 13 genannten Anforderungen und der Auflagen
sowie Anordnungen des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit
und Soziales verantwortlich sind und die ihr obliegenden Verpflichtungen
ständig erfüllen können.
§ 15
Erlaubnisverfahren
Für das Erlaubnisverfahren gelten gemäß §
10 a Abs. 3, § 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §8,
§ 9 Abs. 2 und § 10 des Betäubungsmittelgesetzes
entsprechend. Danach sind bei der Antragstellung (§ 7 Satz
1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8 des Betäubungsmittelgesetzes) die
Angaben und Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Einhaltung
der in den §§ 2 bis 14 genannten Anforderungen ergibt.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Saarbrücken, den 4.Mai 2001
Die Regierung des Saarlandes
Müller
Spoerhase-Eisel
Jacoby
Schreier
Kramp-Karrenbauer
Dr.Görner
Dr.Georgi
Mörsdorf
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