Auf Grund des § 10 a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März
2000 (BGBl. I S. 302), wird verordnet:
§ 1
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf
Antrag von der obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilt
werden, wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke
verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis
11 eingehalten werden.
§ 2
Betriebszweck
(1) Drogenkonsumräume im Sinne des § 10a BtMG müssen
der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für
Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des örtlichen
Drogenhilfesystems eingebunden sein.
(2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll dazu beitragen,
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken,
um damit insbesondere das Überleben von Abhängigen zu
sichern,
2. die Behandlungsbereitschaft der Abhängigen zu wecken und
dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
3. die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer
Hilfen einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung
zu fördern und
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene
Verhaltensweisen zu reduzieren.
(3) Träger und Personal dürfen für den Besuch der
Drogenkonsumräume nicht werben jedoch im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit
Hinweise geben.
§ 3
Zweckdienliche Ausstattung
(1) Drogenkonsumräume müssen mit Tischen und Stühlen
ausgestattet, von den übrigen Beratungseinrichtungen räumlich
getrennt, ausreichend beleuchtet und stets vollständig einsehbar
sein. Es sind gesonderte Wartebereiche einzurichten. Die Räume
müssen die für den Drogengebrauch wechselnder Personen
notwendigen hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere
müssen Wände und Böden sowie die Einrichtungsgegenstände
abwaschbar und desinfizierbar sein. Die Räume müssen
stets gut ent- und belüftet, in sauberem Zustand sein und
regelmäßig desinfiziert werden. Sterile Einmalspritzen
und Kanülen, Tupfer Ascorbinsäure und Injektionszubehör
sind in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Eine sachgerechte Entsorgung
gebrauchter Spritzbestecke ist sicherzustellen. Den Nutzerinnen
und Nutzern der Drogenkonsumräume sind geeignete sanitäre
Anlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsdiensten jederzeit ein
ungehinderter Zugang möglich ist.
§ 4
Gewährleistung der Notfallversorgung
Für den Betrieb von Drogenkonsumräumen sind medizinische
Notfallpläne zu erstellen und ständig zu aktualisieren.
Sie sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Während des Betriebs von Drogenkonsumräumen sind die
Nutzerinnen und Nutzer durch regelmäßig in der Notfallversorgung
geschultes Personal ständig zu beobachten, um jederzeit eingreifen
und im Bedarfsfall sofortige Reanimationsmaßnahmen sowie
eine akute Wundversorgung durchführen zu können. Für
die Notfallversorgung ist für jeden Drogenkonsumraum mindestens
ein medizinischer Notfallkoffer bereitzuhalten.
§ 5
Medizinische Beratung und Hilfe, Vermittlung von weiterführenden
und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie
(1) Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein,
dass die Abhängigen insbesondere bei akuten oder chronischen
Krankheiten über Wundversorgung und über risikoärmeres
Konsumverhalten einschließlich Infektionsrisiken und Toxizität
der verwendeten Betäubungsmittel beraten werden können
sowie eine erforderliche Krisenintervention geleistet werden kann.
Es muss sichergestellt sein, dass ärztliche Hilfe und Beratung
unverzüglich erfolgen können.
(2) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung
hinaus jeweils in der im konkreten Einzelfall angemessenen Weise
über weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und
Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf zu vermitteln.
Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind
die notwendigen Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten
Einrichtungen zu gewähren.
§ 6
Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten
(1) Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs-
und Strafverfolgungsbehörden abgestimmte Hausordnung zu erlassen
und gut sichtbar auszuhängen. Die Nutzerinnen und Nutzer
sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Verstöße
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Ausnahme des Besitzes
von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigengebrauch
gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3, innerhalb der Einrichtung
verboten sind und unverzüglich unterbunden werden.
(2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen.
(3) Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung sind die Drogenabhängigen
von der weiteren Nutzung auszuschließen. Über die Dauer
des Nutzungsausschlusses entscheidet die Leitung der Einrichtung.
§ 7
Kooperationsformen zur Prävention von Straftaten im unmittelbaren
Umfeld der Einrichtung
Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen
Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Formen
ihrer Zusammenarbeit schriftlich festzulegen und mit ihnen regelmäßig
Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume
zu verhindern. Die Leitung der Einrichtung hat die einrichtungsbedingten
Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld zu beobachten
und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
§ 8
Nutzerkreis, Konsumstoffe und Konsumarten
(1) Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen dürfen
grundsätzlich nur volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit
und Konsumerfahrung sein. Jugendlichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit
und Konsumerfahrung darf der Zugang nach direkter Ansprache nur
dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten
vorliegt oder sich das Personal im Einzelfall nach sorgfältiger
Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss
überzeugt hat.
(2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen:
• Offenkundige Erst- und Gelegenheitskonsumenten,
• erkennbar durch Alkohol oder andere Suchtmittel intoxikierte
Personen,
• Opiatabhängige, die sich erkennbar in einer substitutionsgestützten
Behandlung befinden und
• Personen, denen erkennbar, insbesondere wegen mangelnder
Reife, die Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation
erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt.
(3) Die von den Nutzerinnen und Nutzern mitgeführten Betäubungsmittel
sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Von einer näheren
Substanzanalyse zur Menge, Art und Zusammensetzung des Stoffes
ist abzusehen. Der Konsum von Betäubungsmittel im Drogenkonsumraum
kann Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate betreffen
und intravenös, inhalativ oder oral erfolgen.
(4) Zu den vorstehenden Bestimmungen sind in der Hausordnung ergänzende
Regelungen zu treffen.
§ 9
Dokumentation und Evaluation
Die Leitungen haben eine fortlaufende Dokumentation über
den Betrieb der Drogenkonsumräume in anonymisierter Form
und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen.
Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die insbesondere über
Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit
des eingesetzten Personals sowie alle besonderen Vorkommnisse
Auskunft geben. Diese Protokolle sind in einem monatlichen Bericht
zusammenzufassen und im Hinblick auf die Zielerreichung regelmäßig
auszuwerten. Über die Ergebnisse sind die zuständigen
Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten.
Die Berichte sind der Überwachungsbehörde regelmäßig
vorzulegen.
§ 10
Anwesenheitspflicht
Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit
von ausreichendem Fachpersonal zu gewährleisten. Die in der
Erlaubnis festgelegte Zahl und die Qualifikation der für
die Beratung der Drogenkonsumentinnen und -konsumenten erforderlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf nicht unterschritten werden.
§ 11
Verantwortlichkeit
(1) Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich
für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten
Pflichten.
(2) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu
stellen, dass die Leitungen und deren Personal weder selbst am
Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch aktive Hilfe beim
unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten.
(3) Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen
Maßnahmen zur Prävention vor Drogenkonsum mit.
§ 12
Erlaubnisverfahren
(1) Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung über den Oberbürgermeister
oder den Landrat und die Bezirksregierung an die oberste Landesgesundheitsbehörde
zu richten.
(2) Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
• Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung
• Name und Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10
a Abs. 2 Nr. 10 BtMG verantwortlichen Einrichtungsleitung und
deren Vertretung
• Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung
der Einrichtung, insbesondere Adresse, Grundriss/Lageplan, Bauweise
und der Sicherungen gegen missbräuchlichen Umgang mit Betäubungsmitteln
• Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Abs. 2
• Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept
der Kommune
• Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen
Betäubungsmittel und Konsumarten
• Nachweise über die Qualifikation der Leitung und
des übrigen Personals sowie Erklärungen darüber,
dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen
können
• Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (z.B.
durch Vorlage amtlicher Führungszeugnisse)
• den Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 2
• eine Hausordnung nach § 6 Abs. 1
• Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer
• Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen
Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach
§ 7.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt
sowie mit Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und
Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 BtMG entsprechend.
§ 13
Überwachung
Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch
die Bezirksregierung (Überwachungsbehörde).
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Düsseldorf, den 26. September 2000
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
(L.S.) Wolfgang Clement
Der Innenminister
Dr. Fritz Behrens
Der Justizminister
Jochen Dieckmann
Die Ministerin für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit
Birgit Fischer
- GV. NRW. 2000 S.646
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