| Land Niedersachsen |
| |
Inhaltsübersicht Überschrift
§1 Erteilung der Erlaubnis
§2 Betriebszwecke
§3 Ausstattung
§4 Notfallversorgung
§5 Hausordnung, Benutzung
§6 Medizinische Beratung und Hilfe
§7 Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten
Angeboten
§8 Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
innerhalb der Einrichtung
§9 Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung
§10 Dokumentation und Evaluation
§11 Personal, Anwesenheitspflicht
§12 Leitung, Verantwortlichkeit
§13 Überwachung
§14 In-Kraft-Treten
|
Inhalt
Verordnung
über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb
von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
vom 6. März 2002
Aufgrund des § 10 a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (BGBl. I S.
3338), wird verordnet:
§ 1
Erteilung der Erlaubnis
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium (Erlaubnisbehörde)
kann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraumes nach §
10 a Abs. 1 Satz 1 BtMG erteilen, wenn
1. der Drogenkonsumraum als Teil einer mit öffentlichen Mitteln
finanzierten ambulanten Drogenhilfeeinrichtung in das Gesamtkonzept
des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden ist,
2. die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt werden
und
3. die Anforderungen nach den §§ 3 bis 12 erfüllt
sind.
§ 2
Betriebszwecke
(1) 1Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens-
und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen. 2Er muss
ausstiegsorientiert und auf die Inanspruchnahme weiterführender
Hilfen hin angelegt sein; dies muss bereits in der Konzeption und
der Außendarstellung erkennbar sein.
(2) Der Betrieb des Drogenkonsumraumes muss dazu beitragen,
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gefahren zu senken,
2. die Behandlungsbereitschaft der Benutzerinnen und Benutzer zu
wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
3. die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen einschließlich
der ärztlichen Versorgung zu fördern und
4. die Belastung der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen
zu verringern.
§ 3
Ausstattung
(1) Der Drogenkonsumraum muss von den Räumlichkeiten der Drogenhilfeeinrichtung
im Übrigen getrennt sein. 2Er muss die hygienischen Voraussetzungen
zum Drogenkonsum für einen ständig wechselnden Personenkreis
bieten, insbesondere müssen sämtliche Flächen aus
glatten, abwaschbaren, leicht zu reinigenden und leicht desinfizierbaren
Materialien bestehen. 3Es muss gewährleistet sein, dass
1. ausreichend sterile Einmalspritzen und –kanülen, das
sonstige erforderliche Injektionszubehör sowie Haut- und Flächendesinfektionsmittel
und durch- stichsichere Entsorgungsbehälter zur Verfügung
stehen,
2. gebrauchte Spritzen und Kanülen sowie andere verunreinigte
Gegenstände sachgerecht entsorgt werden,
3. der Raum ständig hinreichend belüftet und beleuchtet
sowie täglich gereinigt wird und
4. mit Blut verunreinigte Flächen sofort und die Arbeits- und
Ablageflächen täglich desinfiziert werden.
(2) 1Der Raum muss für die Sichtkontrolle der Konsumvorgänge
durch das Fachpersonal stets vollständig überschaubar
sein. 2Verstellbare Trennwände sind sichtbar bereit zu halten;
sie dürfen die erforderliche Überschaubarkeit nicht beeinträchtigen.
3Es müssen nach Geschlechtern getrennte sanitäre Anlagen
in ausreichender Zahl vorhanden sein.
§ 4
Notfallversorgung
(1) Es müssen eine sofort einsatzfähige medizinische Notfallversorgung
und eine ständige Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch
Fachpersonal gewährleistet sein.
(2) Der Drogenkonsumraum muss für Rettungsdienste leicht zugänglich
sein.
(3) 1Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem medizinischen
Notfallplan festzuhalten. 2Die Erlaubnisbehörde bestimmt in
Auflagen, dass der Notfallplan ständig zu aktualisieren ist,
dem Personal zur Verfügung stehen muss und der Überwachungsbehörde
auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 5
Hausordnung, Benutzung
(1) Es muss eine Hausordnung vorliegen, die die Benutzung des Drogenkonsumraumes
regelt und mit der unteren Gesundheitsbehörde, der Polizei,
der Staatsanwaltschaft und der Gemeinde abgestimmt ist.
(2) 1In der Hausordnung wird der Benutzerkreis bestimmt. 2Die Benutzung
des Drogenkonsumraumes darf grundsätzlich nur volljährigen
Personen gestattet werden, die aufgrund bestehender Drogenabhängigkeit
über Konsumerfahrung verfügen. 3Von der Benutzung des
Konsumraumes sind auszuschließen:
1. Minderjährige unter 16 Jahren,
2. Erst- und Gelegenheitskonsumentinnen und –konsumenten,
3. alkoholisierte oder durch andere Suchtstoffe in ihrem Verhalten
beeinträchtigte Personen,
4. Opiatabhängige, die sich in einer substitutionsgestützten
Behandlung oder in einer Behandlung aufgrund einer Genehmigung nach
§ 3 Abs. 2 BtMG befinden,
5. Personen, denen die Einsichtsfähigkeit in die durch den
Konsum erfolgte Gesundheitsschädigung fehlt, und
6. Personen, die sich nicht ausweisen können
(3) In der Hausordnung ist außerdem zu regeln,
1. dass die Benutzerinnen und Benutzer daraufhin zu überprüfen
sind, ob sie zum zugelassenen Benutzerkreis gehören,
2. dass alle Benutzerinnen und Benutzer die mitgeführten Betäubungsmittel
einer Sichtkontrolle durch das Fachpersonal zuzuführen haben,
3. welche Betäubungsmittel konsumiert werden dürfen, wobei
andere Mittel als Opiate, Kokain, Amphetamin und deren Derivate
nicht zugelassen werden dürfen, und
4. welche Konsummuster geduldet werden, wobei ein anderer als intravenöser,
oraler, nasaler oder inhalativer Konsum nicht zugelassen werden
darf.
(4) Es muss sichergestellt sein, dass
1. die Hausordnung deutlich sichtbar aushängt,
2. das Personal die Einhaltung der Hausordnung überwacht,
3. Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, erforderlichenfalls
von der Benutzung ausgeschlossen werden und
4. die Leitung des Drogenkonsumraumes über die Dauer des Ausschlusses
entscheidet.
§ 6
Medizinische Beratung und Hilfe
(1) Es muss sichergestellt sein, dass den Benutzerinnen und Benutzern
des Drogenkonsumraumes in allen konsumrelevanten Fragen medizinische
Beratung und Hilfe zum Zweck der Risikominderung gewährt wird,
insbesondere in Bezug auf Infektionsrisiken, die Gefährlichkeit
der mitgeführten Betäubungsmittel und die Konsumart.
(2) Die Erlaubnisbehörde bestimmt in einer Auflage, dass der
Träger und das Personal des Drogenkonsumraumes nicht für
den Besuch des Drogenkonsumraumes werben, sondern im Rahmen ihrer
Aufklärungsarbeit nur Hinweise auf den Drogenkonsumraum geben
dürfen.
§ 7
Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten
Es muss sichergestellt sein, dass das Fachpersonal
1. über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus über
weitergehende und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und
Therapie informiert und auf Wunsch Kontakte zu geeigneten Einrichtungen
vermittelt,
2. minderjährigen Drogenabhängigen in jedem Einzelfall
Beratungsgespräche und Ausstiegshilfen anbietet und auf jugendspezifische
weitergehende Hilfemöglichkeiten hinweist.
§ 8
Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
innerhalb der Einrichtung
(1) Es muss sichergestellt sein, dass Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz,
abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zum Eigengebrauch in geringer Menge, innerhalb
des Drogenkonsumraumes nicht geduldet werden und dass die Benutzerinnen
und Benutzer darauf hingewiesen werden.
(2) Es muss die Anweisung an das Fachpersonal bestehen,
1. den Hinweis nach Absatz 1 erforderlichenfalls persönlich
gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraumes
zu wiederholen und
2. die in Absatz 1 genannten und nicht zu duldenden Straftaten unverzüglich
zu unterbinden.
§ 9
Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung
(1) Es muss eine schriftliche Vereinbarung des Trägers des
Drogenkonsumraumes mit der unteren Gesundheitsbehörde, der
Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gemeinde über die Grundzüge
ihrer Zusammenarbeit vorliegen.
(2) Zu den Grundzügen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 gehört
es insbesondere, dass die Leitung des Drogenkonsumraumes
1. zur Polizei ständigen Kontakt hält und mit dieser ihre
Maßnahmen abstimmt, damit frühzeitig Störungen der
öffentlichen Sicherheit im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraumes
verhindert werden, und
2. bei Beeinträchtigung Dritter, bei Störungen der öffentlichen
Sicherheit oder bei zu erwartenden Straftaten im unmittelbaren Umfeld
des Drogenkonsumraumes versucht, auf Benutzerinnen und Benutzer
sowie Anwesende einer sich abzeichnenden Szenenbildung mit dem Ziel
einzuwirken, eine Verhaltensänderung zu erreichen.
§ 10
Dokumentation und Evaluation
In Auflagen bestimmt die Erlaubnisbehörde, dass
1. die Arbeit in dem Drogenkonsumraum unter Beachtung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen ständig zu dokumentieren und zu evaluieren ist,
2. für die Aufgabe nach Nummer 1 Tagesprotokolle zu fertigen
sind, die geschlechtsspezifisch und altersbezogen über Ablauf
und Umfang der Kontakte mit den Benutzerinnen und Benutzern, insbesondere
über die bei Minderjährigen unterbreiteten Beratungsangebote,
Zahl und Tätigkeit des Personals, einrichtungsbedingte Auswirkungen
auf das unmittelbare räumliche Umfeld sowie besondere Vorkommnisse
Auskunft geben,
3. die Protokolle nach Nummer 2 zu Monatsberichten zusammenzufassen
und im Hinblick auf die Betriebszwecke auszuwerten sind,
4. über die Ergebnisse der Auswertung nach Nummer 3 die untere
Gesundheitsbehörde, die Polizei und die Gemeinde zu unterrichten
sind und
5. die Monatsberichte auf Verlangen der Überwachungsbehörde
vorzulegen sind.
§ 11
Personal, Anwesenheitspflicht
Es muss sichergestellt sein, dass
1. während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraumes zuverlässiges
und für die Erfüllung der Aufgaben fachlich ausgebildetes
Personal (Fachpersonal) in ausreichender Zahl anwesend ist,
2. das sonstige Personal entsprechend seiner Aufgaben eingewiesen
ist.
§ 12
Leitung, Verantwortlichkeit
1Die Leiterin oder der Leiter des Drogenkonsumraumes muss sachkundig
und in der Lage sein, die der Leitung obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
2Sie oder er ist als verantwortlich im Sinne von § 10 a Abs.
2 Nr. 10 BtMG zu benennen.
§ 13
Überwachung
Der Drogenkonsumraum unterliegt der Überwachung durch die zuständige
Behörde.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 6. März 2002
Die Niedersächsische Landesregierung |
| |
Fundstelle
Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Nds. GVBl. Nr. 9/2002 Seite 82, ausgegeben am 20.3.2002 |
| |
|