Inhalt
Verordnung
über die Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen*)
Vom 10. September 2001
Aufgrund des § 10a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), wird verordnet:
§ 1
Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann
auf Antrag eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums nach
§ 10a Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes erteilen.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die in § 2 dieser
Verordnung aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards
nach den §§ 3 bis 12 dieser Verordnung erfüllt werden.
§ 2
Betriebszweck
(1) Drogenkonsumräume müssen der Gesundheits-, Überlebens-
und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das
Gesamtkonzept des regionalen Drogenhilfesystems eingebunden sein.
Der weiterführende und ausstiegsorientierte Charakter von Drogenkonsumräumen
muss in der Konzeption und der Außendarstellung erkennbar
sein.
(2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen muss dazu beitragen,
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken,
2. die Behandlungsbereitschaft der Nutzerinnen und Nutzer zu wecken
und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
3. die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen einschließlich
der ärztlichen Versorgung zu fördern,
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene
Verhaltensweisen zu reduzieren.
§ 3
Ausstattung
(1) Der Drogenkonsumraum muss von anderen Beratungseinrichtungen
räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets vollständig
einsehbar sein. Nur hier darf ein Konsum stattfinden. Die Räumlichkeiten
müssen die für den Drogengebrauch wechselnder Personen
notwendigen hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere
müssen Wände, Böden und Einrichtungsgegenstände
abwaschbar und desinfizierbar sein. Ausreichende sanitäre Anlagen
müssen vorhanden sein.
(2) Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer, Ascorbinsäure
und Injektionszubehör sind in ausreichendem Umfang vorzuhalten.
Die sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke ist sicherzustellen.
§ 4
Notfallversorgung
(1) Eine sofort einsatzfähige medizinische Notfallversorgung
muss gewährleistet sein. Hierfür ist eine ständige
Sichtkontrolle der Verabreichungsvorgänge durch in der Notfallversorgung
geschultes Personal erforderlich, um im Bedarfsfalle sofortige Wiederbelebungsmaßnahmen
oder eine akute Wundversorgung zu ermöglichen.
(2) Es muss sichergestellt sein, dass der Zugang zum Drogenkonsumraum
für externe Rettungsdienste schnell und problemlos zu erreichen
ist.
(3) Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem medizinischen
Notfallplan festzuhalten, der ständig zu aktualisieren ist
und dem Personal zur Verfügung stehen muss. Der Notfallplan
beinhaltet auch die Unfallschutzprävention und Maßnahmen
bei Verletzungen des Personals. Der Notfallplan ist der Überwachungsbehörde
auf Verlangen vorzulegen.
§ 5
Medizinische Beratung und Hilfe
(1) Den Nutzerinnen und Nutzern des Drogenkonsumraums ist in allen
verabreichungsrelevanten Fragen medizinische Beratung und Hilfe
zu gewähren. Hierzu zählen auch Infektions- und Gesundheitsrisiken
bei bestimmten Betäubungsmitteln, soweit deren Zusammensetzung
bekannt ist, und bei bestimmten Konsumformen. Auf zusätzliche
Risiken durch unbekannte Beimischungen ist gesondert hinzuweisen.
(2) Medizinische Beratung und Hilfe dürfen nur durch nachweislich
geschultes Personal erfolgen.
§ 6
Vermittlung von weiterführenden und
ausstiegsorientierten Angeboten
(1) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung
hinaus über weiter gehende und ausstiegsorientierte Beratungs-
und Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf zu vermitteln.
(2) Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind
die notwendigen Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten
Einrichtungen zu gewähren.
§ 7
Verhinderung von Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz
(1) Es ist eine Hausordnung zu erlassen und sichtbar auszuhängen.
Die Nutzerinnen und Nutzer sind darin darauf hinzuweisen, dass Straftaten
nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln
zum Eigenverbrauch in geringer Menge nach § 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes, innerhalb des Drogenkonsumraums
nicht geduldet werden.
(2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen.
(3) Bei erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung sind
die betreffenden Personen von der weiteren Nutzung auszuschließen.
Über die Dauer des Ausschlusses entscheidet die Leitung der
Einrichtung.
§ 8
Verhinderung von Straftaten im Umfeld
der Einrichtung
Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen
Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Grundzüge
ihrer Zusammenarbeit verbindlich festzulegen. Einrichtungsbedingte
Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld sind zu
dokumentieren. Die Träger haben - insbesondere mit den zuständigen
Polizeidienststellen - regelmäßig Kontakt zu halten mit
dem Ziel, frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums zu verhindern.
§ 9
Nutzerkreis, Konsumstoffe und Konsumarten
(1) Nutzerinnen und Nutzer des Drogenkonsumraums dürfen grundsätzlich
nur volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit
und Konsumerfahrung sein. Minderjährigen kann die Nutzung gestattet
werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt
oder die Leitung der Einrichtung dies nach sorgfältiger Prüfung
im Einzelfall für begründet hält. Das zuständige
Jugendamt ist in diesem Falle einzubeziehen.
(2) Von der Benutzung des Konsumraumes sind auszuschließen:
1. offenkundige Erstkonsumenten,
2. erkennbar alkoholisierte oder durch andere Suchtmittel vergiftete
Personen,
3. Opiatabhängige, die sich erkennbar in einer substitutionsgestützten
Behandlung befinden,
4. Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die
durch die Verabreichung erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt.
(3) Die zum sofortigen Konsum mitgeführten Betäubungsmittel
sind vor der Verabreichung einer Sichtkontrolle zu unterziehen.
Eine Substanzanalyse durch das Personal ist nicht zulässig.
(4) Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum kann
u. a. Opiate, Kokain, Amphetamin oder deren Derivate betreffen und
intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen.
§ 10
Dokumentation und Evaluation
Es ist eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der
Einrichtung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
zu führen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die über
Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des
Personals sowie besondere Vorkommnisse Auskunft geben. Diese Protokolle
sind zu Monatsberichten zusammenzufassen und im Hinblick auf die
Zweckbestimmung auszuwerten. Auf Verlangen sind die Monatsberichte
der Überwachungsbehörde vorzulegen.
§ 11
Anwesenheitspflicht
Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit
von Personal in ausreichender Zahl zu gewährleisten. Alle zum
Personal gehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen
für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 9 dieser
Verordnung genannten Anforderungen fachlich ausgebildet und zuverlässig
sein.
§ 12
Verantwortlichkeit
(1) Die Leitung eines Drogenkonsumraumes muss fachlich ausgebildet
und zuverlässig sein. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung
der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, der Auflagen
der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde
(Verantwortlicher im Sinne des § 10a Abs. 2 Nr. 10 des Betäubungsmittelgesetzes).
(2) Der Träger der Einrichtung hat für die Einhaltung
der in Abs. 1 aufgeführten Anforderungen, Auflagen und Anordnungen
ebenfalls Sorge zu tragen. Er hat weiterhin dafür Sorge zu
tragen, dass die Leitung und das Personal keine aktive Hilfe beim
unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten.
§ 13
Erlaubnisverfahren
Der Antrag ist über den zuständigen Oberbürgermeister
oder Landrat und das Regierungspräsidium an das für das
Gesundheitswesen zuständige Ministerium zu richten.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Namen und Anschrift des Trägers der Einrichtung.
2. Namen und Anschrift der im Sinne des § 12 verantwortlichen
Einrichtungsleitung und deren Vertretung.
3. Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis der Einrichtungsleitung
und deren Vertretung sowie Erklärungen darüber, ob und
aufgrund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen
ständig erfüllen können.
4. Führungszeugnisse nach dem Bundeszentralregistergesetz von
Einrichtungsleitung und Personal sowie eine Versicherung des Trägers
über die persönliche Zuverlässigkeit der Einrichtungsleitung
und des Personals.
5. Beschreibung der Lage des Drogenkonsumraums nach Ort (gegebenenfalls
Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil
sowie der Bauweise des Gebäudes.
6. Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung.
7. Darstellung des Beratungskonzepts, einschließlich eines
Nachweises der.
8. Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel
und Konsumarten.
9. Plan für die medizinische Notfallversorgung nach §
4.
10. Hausordnung nach § 7 Abs. 1.
11. Entwurf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit
den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden
nach § 8.
§ 14
Überwachung
Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch
das Gesundheitsamt (Überwachungsbehörde).
§ 15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Wiesbaden, den 10. September 2001
Hessische Landesregierung
Der Ministerpräsident
Koch Die Sozialministerin
Lautenschläger
Anmerkung
Der Asterix in der Überschrift im GVBl I S. 387 (2001)
verweist in einer Fußnote auf das GVBl. II 354-35, in dem
inhaltsgleich die Verordnung widergegeben wird..
Fundstelle
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I
(Nr. 21 - 24.September 2001)
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