| Land Hamburg |
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Auf Grund von § 10 a Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (Bundesgesetzblatt I
Seite 359), zuletzt geändert am 28. März 2000 (Bundesgesetzblatt
I Seite 302), wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums im Sinne von
§ 10 a Absatz 1 BtMG. Die zuständige Behörde (Erlaubnisbehörde)
erteilt die Erlaubnis auf Antrag beim Vorliegen der in den §§
2 bis 12 genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die Erlaubnis nach Satz 2 ersetzt nicht etwaig erforderliche
bauordnungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen.
§ 2
Zweckbestimmung
Der Drogenkonsumraum muss innerhalb einer mit öffentlichen
Mitteln geförderten ambulanten Drogenhilfeeinrichtung betrieben
werden. Der Betrieb muss darauf gerichtet sein, einen helfenden
und beratenden Kontakt insbesondere mit solchen Personen aufzunehmen,
die für Drogenhilfemaßnahmen nur schwer erreichbar sind
und dementsprechend ohne verbindliche therapeutische oder sozialpädagogische
Eingangsbedingungen erreicht werden sollen, um die Möglichkeit
zu schaffen, sie in weiterführende und ausstiegsorientierte
Angebote der Beratung und Therapie zu vermitteln.
§ 3
Benennung der verantwortlichen Person
Die Betreiberin oder der Betreiber des Drogenkonsumraums hat spätestens
mit dem Antrag eine sachkundige Person zu benennen, die für
die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 genannten Anforderungen,
der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der
Überwachungsbehörde (§ 19 Absatz 1 Satz 4 BtMG) verantwortlich
ist (Verantwortliche oder Verantwortlicher) und die ihr obliegenden
Verpflichtungen ständig erfüllen kann.
§ 4
Ausstattung
Der Drogenkonsumraum muss räumlich von der übrigen Einrichtung
abgegrenzt sein. Er muss die hygienischen Voraussetzungen zur Drogenapplikation
für einen ständig wechselnden Personenkreis bieten, insbesondere
müssen sämtliche Flächen aus glatten, abwaschbaren
und desinfizierbaren Materialien bestehen. Es muss gewährleistet
sein, dass
1. ausreichend sterile Einmalspritzen, Tupfer, Ascorbinsäure,
Injektionszubehör, Desinfektionsmittel sowie durchstichsichere
Entsorgungsbehälter bereitgestellt werden,
2. der Raum ständig hinreichend belüftet und beleuchtet
wird und
3. der Raum ständig in sauberem Zustand gehalten sowie regelmäßig
desinfiziert wird.
§ 5
Notfallversorgung
Während des Betriebs des Drogenkonsumraums ist eine ständige
Sichtkontrolle der Applikationsvorgänge durch in der Notfallversorgung
geschultes Personal so sicherzustellen, dass im Notfall sofortige
Beatmungs- und Reanimationsmaßnahmen und eine akute Wundversorgung
möglich sind. Es sind ständig technische Notfall-Vorrichtungen
im Drogenkonsumraum bereitzuhalten. Darüber hinaus muss sichergestellt
sein, dass der Zugang zu diesem Raum für externe Rettungsdienste
schnell und problemlos zu erreichen ist. Die Einzelheiten der Notfallversorgung
sind in einem Notfallplan festzuhalten, der dem Personal zur Verfügung
stehen muss, ständig zu aktualisieren ist und der jederzeit
umgesetzt werden kann. Der Plan ist auf Verlangen der Überwachungsbehörde
vorzulegen. Die oder der Verantwortliche unterliegt bei der Sicherstellung
der Notfallversorgung einer gesteigerten Sorgfaltspflicht.
§ 6
Medizinische Beratung und Hilfe
Den Benutzerinnen und Nutzern des Drogenkonsumraums ist in allen
applikationsrelevanten Fragen medizinische Beratung und Hilfe zu
gewähren. Hierzu zählen insbesondere infektiologische
Aspekte sowie der Risikozusammenhang zwischen der körperlichen
Konstitution der Konsumentin oder des Konsumenten und der Toxizität
der von ihr oder von ihm vorbereiteten Betäubungsmitteldosis.
Medizinische Beratung und Hilfe erfordern kein ärztliches Handeln,
bedürfen aber eines nachweislich medizinisch geschulten Personals.
§ 7
Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Ange
Es muss sichergestellt sein, dass über eine suchtspezifische
Erstberatung hinaus auch weiterführend und ausstiegsorientierte
Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen aufgezeigt, initiiert
und bei Bedarf veranlasst werden. Personen, die einen Entgiftungswunsch
äußern, ist Hilfestellung beim Kontakt zu geeigneten
Einrichtungen zu leisten. Beratungs- oder Hilfeangebote, die nicht
einrichtungsintern realisiert werden können, sind den Benutzerinnen
und Benutzern des Drogenkonsumraums zugänglich zu machen. Die
Wahrnehmung solcher Angebote ist durch Zusammenarbeit mit geeigneten
anderen Einrichtungen zu fördern.
§ 8
Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz
von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 BtMG zum Eigenverbrauch in geringer Menge, dürfen innerhalb
der Einrichtung nicht geduldet werden. Darauf ist durch einen Aushang
hinzuweisen. Sofern erforderlich, hat das Personal die Benutzerinnen
und Benutzer des Drogenkonsumraums auf die Verpflichtung nach Satz
1 anzusprechen und sie durchzusetzen. Durch Anweisung und Schulung
des Personals ist dafür Vorsorge zu treffen, das bei einer
vom Personal erkannten Vorbereitung oder Begehung von Straftaten
im Sinne von Satz 1 die betreffende Handlung unverzüglich unterbunden
wird.
§ 9
Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung
Die oder der Verantwortliche hat wöchentlich in einem Kurzprotokoll
die durch den Drogenkonsumraum bedingten Auswirkungen auf das unmittelbare
Umfeld der Einrichtung und aktuelle Vorkommnisse zu dokumentieren.
Eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeidienststellen
ist insbesondere erforderlich, wenn vorangegangene Beeinträchtigungen
Dritter oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums die Begehung
von Straftaten erwarten lassen und Maßnahmen der Einrichtung
geeignet wären, bei deren Benutzerinnen oder Benutzern oder
bei auftretenden Szenebildungen im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums
eine Verhaltensänderung zu bewirken. Über die Erforderlichkeit,
Geeignetheit und Zumutbarkeit solcher Maßnahmen hat sich die
oder der Verantwortliche mit den zuständigen Polizeidienststellen
ins Benehmen zu setzen, zu denen sie oder er unabhängig davon
regelmäßigen Kontakt zu halten hat.
§ 10
Kreis der berechtigten Benutzerinnen und Benutzer
(1) Die Benutzung des Drogenkonsumraums darf grundsätzlich
nur volljährigen Personen angeboten werden. Die Benutzerinnen
oder Benutzer müssen aufgrund bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit
einen Konsumentschluss gefasst haben und über Konsumerfahrungen
verfügen. Bei reife- oder krankheitsbedingten Zweifeln an der
Einsichtsfähigkeit einer Person in die durch die Applikation
erfolgende Gesundheitsschädigung ist die Person von der Benutzung
des Drogenkonsumraums auszuschließen. Bei Minderjährigen,
die Einlass in den Drogenkonsumraum begehren, hat das Personal vorab
durch direkte Ansprache zu klären, ob ein individuell gefestigter
Konsumentschluss und eine Einsichtsfähigkeit im Sinne von Satz
3 vorliegen. Alkoholisierten oder intoxikierten Personen, bei denen
die Nutzung des Drogenkonsumraums ein erhöhtes Gesundheitsrisiko
verursachen könnte, ist der Zugang zu verweigern. Die Einrichtung
hat sich allgemeiner Werbung für ihren Drogenkonsumraum zu
enthalten und darf ausschließlich zielgruppenspezifische Informationen
erteilen. Das Personal ist anzuhalten, dass offenkundige Erst- und
Gelegenheitskonsumenten am Zugang zum Drogenkonsumraum gehindert
und durch direkte Ansprache an ein anderweitiges Beratungs- oder
Hilfeangebot herangeführt werden.
(2) Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum kann
Opiate, Kokain, Amphetamin oder deren Derivate betreffen und intravenös,
oral, nasal oder inhalativ erfolgen. Das Konzept der Betreiberin
oder des Betreibers muss festlegen, für welche der in Satz
1 genannten Betäubungsmittel und Konsumformen der Drogenkonsumraum
vorgesehen ist. Daraus muss sich zudem ergeben, ob Substanzanalysen
im Sinne von § 10 a Absatz 4 BtMG in einer hierzu betäubungsmittelrechtlich
befugten Stelle veranlasst werden sollen.
§ 11
Dokumentation und Evaluation
Neben den im Rahmen der Gewährung öffentlicher Mittel
verbindlich durchgeführten Dokumentations- und Evaluationsverfahren
muss eine ständige Dokumentation des Einrichtungsbetriebs erfolgen.
Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, aus denen sich Ablauf und
Umfang der Kontakte von Benutzerinnen und Benutzern, das eingesetzte
Personal und besondere Vorkommnisse ersehen lassen. Diese Protokolle
sind monatlich intern auszuwerten.
§ 12
Anwesenheitspflicht von persönlich zuverlässigem und fachlich
ausgebildetem Personal
Während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraums muss
persönlich zuverlässiges und für die Erfüllung
der in den §§ 4 bis 10 genannten Anforderungen fachlich
ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl anwesend sein.
§ 13
Erlaubnisverfahren
Für das Erlaubnisverfahren gelten gemäß § 10
a Absatz 3 BtMG § 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 4 und 8,
§ 8, § 9 Absatz 2 und § 10 BtMG entsprechend. Danach
sind bei der Antragstellung (§ 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern
1 bis 4 und 8 BtMG) insbesondere Angaben und Unterlagen beizufügen,
aus denen sich die Einhaltung der in den §§ 2 bis 12 genannten
Anforderungen ergibt. Näheres kann die Erlaubnisbehörde
durch Verwaltungsvorschriften regeln.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. April 2000. |
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Fundstelle
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
(Nr. 15/2000 - Mittwoch, den 3. Mai 2000) |
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