| Land Berlin |
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Auf Grund des § 10a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 2261), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.Juni 2002 (BGBl.
I S.2261), wird verordnet:
§ 1
Erlaubnis
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung
(Erlaubnisbehörde) kann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums
nach § 10a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes erteilen,
wenn
1. der Antragsteller einen Bedarf nachgewiesen und die Erlaubnisbehörde
diesen festgestellt hat
2. der Drogenkonsumraum als Teil einer mit öffentlichen Mitteln
finanzieren ambulanten Drogenhilfeeinrichtung in das Gesamtkonzept
des Berliner Drogenhilfesystems eingebunden ist,
3. der Betriebszweck des § 2 verfolgt wird und
4. die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung
eingehalten werden.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie
mit Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf
der Erlaubnis gilt § 10 BtMG entsprechend. § 2
Betriebszweck
(1) Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens-
und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen.
(2) Der Betrieb des Drogenkonsumraums muss darauf gerichtet sein,
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken,
um damit insbesondere das Überleben des Abhängigen/der
Abhängigen zu sichern.
2. die Behandlungsbereitschaft des Abhängigen/der Abhängigen
zu wecken und dadurch den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten.
3. die Inanspruchnahme weiterführender, insbesondere suchttherapeutischer
ausstiegsorientierter Hilfen einschließlich der ärztlichen
Versorgung zu fördern und
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene
Verhaltensweisen zu reduzieren.
(3) Der Betrieb muss darauf gerichtet sein, einen beratenden und
helfenden Kontakt insbesondere mit solchen Personen aufzunehmen,
die für Drogenhilfemaßnahmen nur schwer erreichbar sind,
um sie in weiterführende und ausstiegsorientierte Angebote
der Beratung und Therapie zu vermitteln.
(4) Träger und Personal dürfen im Rahmen der Aufklärungsarbeit
auf die Drogenkonsumräume hinweisen, jedoch für den Besuch
des Drogenkonsumraums nicht werben. § 3
Ausstattung
(1) Der Drogenkonsumraum muss in einer anerkannten Drogenhilfeeinrichtung
betrieben werden und von dieser räumlich abgegrenzt sein. Er
muss zweckdienlich ausgestattet sein.
(2) Insbesondere müssen die hygienischen Voraussetzungen zur
Drogenapplikation für einen ständig wechselnden Personenkreis
erfüllt sein. Sämtliche Flächen müssen aus glatten,
abwaschbaren und desinfizierbaren Materialien bestehen.
(3) Im Drogenkonsumraum müssen in ausreichender Zahl sterile
Einmalspritzen und -kanülen, das sonstige erforderliche Injektionszubehör,
Haut- und Flächendesinfektionsmittel sowie durchstichsichere
Entsorgungsbehälter bereitgestellt werden. Eine sachgerechte
Entsorgung des infektiösen Materials ist sicherzustellen.
(4) Insbesondere muss der Drogenkonsumraum ständig hinreichend
belüftet und beleuchtet sein, sowie täglich gereinigt
werden. Mit Blut verunreinigte Flächen sind sofort und Arbeit-
und Ablageflächen sind täglich zu desinfizieren. Den Benutzerinnen
und Benutzern sind geeignete sanitäre Anlagen zur Verfügung
zu stellen.
(5) Der Drogenkonsumraum muss für die Sichtkontrolle der Konsumvorgänge
durch das Fachpersonal stets vollständig einsehbar sein.
(6) Rettungsdiensten muss jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich
sein. § 4
Medizinische Notfallversorgung
(1) Während des Betriebs des Drogenkonsumraums ist eine ständige
Sichtkontrolle der Applikationsvorgänge durch in der Notfallversorgung
geschultes Personal so sicherzustellen, daß im Notfall sofortige
Beatmungs- und Reanimationsmaßnahmen uns eine akute Wundversorgung
möglich sind. Es sind ständig technische Notfall-Vorrichtungen
bereitzuhalten.
(2) Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem Notfallplan
festzuhalten, der jederzeit umgesetzt werden kann, ständig
zu aktualisieren ist und dem Personal zur Verfügung stehen
muss. Der Notfallplan beinhaltet auch die Unfallschutzprävention
und Maßnahmen bei Verletzungen des Personals.
(3) Der Notfallplan ist der Erlaubnisbehörde auf Verlangen
jederzeit vorzulegen. § 5
Medizinische Beratung und Hilfe
(1) Den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums ist in
allen Fragen zum Konsum medizinische Beratung und Hilfe zu gewähren.
Diese beziehen sich insbesondere auf Infektionsrisiken und Gefährlichkeit
der verwendeten Betäubungsmittel und die Konsumart. Medizinische
Beratung und Hilfe müssen unverzüglich erfolgen können.
Hingegen darf das Personal der Drogenkonsumräume beim unmittelbaren
Verbrauch der Betäubungsmittel keine aktive Hilfe leisten.
(2) Im Drogenkonsumraum muss mindestens eine Krankenpflegekraft
tätig sein. Diese ist auch für die Kontrolle des Notfallplanes
und die Schulung des Aufsichtspersonals zuständig §
6
Vermittlung von weiterführenden Angeboten und
ausstiegsorientierten Hilfen
(1) Es muss sichergestellt sein, daß durch qualifiziertes
Personal (Diplom-, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter oder gleichwertige
Qualifikation) über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus
weiterfürende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen
aufgezeigt und auf Wunsch Kontakte zu geeigneten Einrichtungen vermittelt
werden.
(2) Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, ist
Hilfestellung zum Kontakt mit geeigneten Einrichtungen zu leisten.
(3) Minderjährigen Drogenabhängigen sind in jedem Einzelfall
Beratungsgespräche und Ausstiegshilfen anzubieten und auf jugendspezifische
weitergehende Hilfen hinzuweisen. § 7
Hausordnung
(1) Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine Hausordnung zu
erlassen. Diese ist mit der Erlaubnisbehörde abzustimmen.
(2) Die Hausordnung ist in der Einrichtung sichtbar auszuhängen.
Ihre Einhaltung wird vom Personal ständig überwacht.
(3) In der Hausordnung ist insbesondere zu regeln,
1. dass die Benutzerinnen und Benutzer daraufhin zu überprüfen
sind, ob sie zum berechtigten Personenkreis gehören,
2. welche Betäubungsmittel konsumiert werden dürfen, wobei
andere Mittel als Opiate, Kokain, Amphetamin und deren Derivate
nicht zugelassen werden,
3. dass alle Benutzerinnen und Benutzer die mitgeführten Betäubungsmiitel
einer Sichtkontrolle durch das Fachpersonal zuzuführen haben,
4. welche Konsummuster (intravenös, oral, nasal oder inhalativ)
geduldet werden.
(4) Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, können
von der Benutzung ausgeschlossen werden. Die Dauer des Ausschlusses
ist dabei festzulegen. § 8
Verhinderung von Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz innerhalb der Einrichtung
(1) Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom
Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in geringer
Menge, dürfen innerhalb der Einrichtung nicht geduldet werden.
Darauf ist durch einen Aushang hinzuweisen.
(2) Es muss gegenüber dem Personal die Anweisung bestehen,
1. den Hinweis nach Absatz 1 erforderlichenfalls persönlich
gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums
zu wiederholen und
2. die in Absatz 1 genannten und nicht zu duldenden Straftaten unverzüglich
zu unterbinden; bleibt dies erfolglos, sind das Personal oder die
Leitung des Drogenkonsumraums verpflichtet, die Polizei zu benachrichtigen.
(3) Näheres regelt die Hausordnung § 9
Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung
(1) Der Träger des Drogenkonsumraums hat mit dem zuständigen
Bezirksamt, Abteilung Gesundheit, der Polizei und der Staatsanwaltschaft
eng und kontinuierlich zusammenzuarbeiten. Die Grundzüge der
Zusammenarbeit sind verbindlich und schriftlich in einer Vereinbarung
festzulegen. Die Vereinbarung ist der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
(2) Zu den Grundzügen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 gehört
es insbesondere, daß die Leitung des Drogenkonsumraums
1. zur Polizei ständig Kontakt hält und mit dieser ihre
Maßnahmen abstimmt, damit frühzeitig Störungen der
öffentlichen Sicherheit im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums
verhindert werden und
2. bei Beeinträchtigung Dritter, bei Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder bei zu erwartenden Straftaten im unmittelbaren
Umfeld des Drogenkonsumraums versucht, auf die Benutzerinnen und
Benutzer sowie Anwesende bei einer sich abzeichnenden Szenebildung
mit dem Ziel einzuwirken, eine Verhaltensänderung zu erreichen:
bleibt dies erfolglos, ist die Leitung des Drogenkonsumraums verpflichtet,
unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. §
10
Benutzerinnen und Benutzer
(1) Die Benutzung des Drogenkonsumraums darf nur solchen Personen
gestattet werden, die aufgrund bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit
einen Konsumentschluss gefasst haben.
(2) Jugendlichen darf der Zugang nur dann gestattet werden, wenn
die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt oder aufgrund
besonderer Umstände nicht vorgelegt werden kann und sich das
Personal im Einzelfall nach besonderer Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten
vom gefestigten Konsumentschluß überzeugt hat. In den
Fällen, in denen keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten
vorgelegt werden kann, ist die Leitung zur Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Jugendamt verpflichtet. Jugendlichen unter 16 Jahren
darf der Zugang nicht gestattet werden.
(3) Von der Benutzung des Drogenkonsumraums sind auszuschließen:
1. offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten- und konsumentinnen.
2. alkoholisierte oder durch andere Suchtmittel in ihrem Verhalten
beeinträchtigte Personen,
3. Opiatabhängige, die sich erkennbar in einer substitutionsgestützten
Behandlung befinden,
4. Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die
durch den Konsum erfolgenden Gesundheitsschädigungen fehlt,
5. Personen, die sich nicht ausweisen können. §
11
Dokumentation. Evaluation
(1) Es muss eine Dokumentation über den Betrieb des Drogenkonsumraums
erfolgen, über deren Form und Inhalt die Erlaubnisbehörde
im Rahmen der Erlaubniserteilung zu befinden hat. Hierbei sind unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen folgende Aspekte
zu berücksichtigen: Altersangaben, Geschlechtszugehörigkeit,
Nationalität, Konsumverhalten, Drogenpräferenz, Nutzungszahl
und Nutzungsfrequenz, Gesundheitsschäden, AIDS und Hepatitis,
Notfallsituationen, Wundversorgungen, Ausstiegsvermittlungen und
die Sicherheitsproblematik.
(2) In Form von Tagesprotokollen ist insbesondere über Ablauf
und Umfang der Kontakte mit den Benutzerinnen und Benutzern sowie
über die bei Minderjährigen unterbreiteten Benutzungsangebote,
Zahl und Tätigkeit des Personals, einrichtungsbedingte Auswirkungen
auf das unmittelbare räumliche Umfeld sowie besondere Vorkommnisse
Auskunft zu geben.
(3) Die Tagesprotokolle sind zu Monatsberichten zusammenzufassen
und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Auswertung sind die
Erlaubnisbehörde, die Polizei und das zuständige Bezirksamt,
Abteilung Gesundheit, auf Verlangen zu unterrichten.
(4) Die Dokumentation des Deutschen Kerndatensatzes der Suchtkrankenhilfe
(Klient) und die regelmäßige Übermittlung der Daten
zur Auswerung nach dem abgestimmten Berliner Verfahren sind vom
Träger sicherzustellen. § 12
Anwesenheitspflicht von Personal
Während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraums muss
persönlich zuverlässiges und fachlich ausgebildetes Personal
für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 genannten
Anforderungen in ausreichender Zahl anwesend sein. §
13
Verantwortliche Person
Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine sachkundige Person
und ihre Vertretung zu benennen, die für die Einhaltung der
in den §§ 3 bis 12 genannten Andorderungen und der Auflagen
nach § 10a des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Anordnung
der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung
verantwortlich sind und die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig
erfüllen können. § 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10 Dezember 2002
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit
Regierender Bürgermeister Heidi Knake-Werner
Senatorin für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz |
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Fundstelle
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
(Nr. 44/2002 - 20.Dezember 2002) Seite 366 |
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