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Drogenkonsumräume - Herausforderung in der Praxis
     
Die rechtlichen Grundlagen    
Durch die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtmG-Änderungs- gesetz-3. BtmG-ÄndG) am 1. April 2000, wurde der § 10 a (Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen) geschaffen.

Dieser beinhaltet einerseits, zehn Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen, andererseits gibt er den einzelnen Bundesländern die Möglichkeit per Erlass einer Rechtsverordnung den Betrieb von Drogenkonsumräumen zuzulassen.

Der Bundesrat in seiner Sitzung am 25. Februar 2000 dem 3. Betäu- bungsmittel-Änderungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist am 1. April 2000 in Kraft getreten.
Das Gesetz verfolgt die Zielsetzung der Bundesregierung, Gesundheits- schäden zu verringern und Überlebenshilfe zu leisten. Das Gesetz erfüllte nach Auffassung der Bundesregierung gleichzeitig die völkerrechtlich verbindlichen internationalen Suchtstoffabkommen, die der gesundheitlichen Prävention Vorrang vor Strafverfolgung einräumen, wenn die strenge Kontrolle gewährleistet und möglichem Missbrauch vorgebeugt wird.

 
Vorgeschichte des Gesetzes
Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer

   
Um was geht es in dem Gesetz?

Das Gesetz verfolgt bekanntlich das Ziel, in Ausführung der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Rechtsklarheit über die Zulässigkeit von Drogenkonsumräumen (auch "Fixerstuben" oder "Gesundheitsräume") herzustellen. Zudem soll durch die Einrichtung eines zentralen Substitutionsregisters für opiatabhängige Patienten zur Vermeidung von Doppelverschreibungen sowie die Festlegung einer besonderen Qualifikation für Ärzte die Qualität der bewährten Methadonsubstitution gesichert werden. Das Letztere entspricht auch der einstimmigen Entschließung des Bundesrats vom 19. Dezember 1997 (BR-Drs. 891/97).

   
     
Zur rechtlichen Absicherung des Betriebs von Drogenkonsumräumen

Es wurde eine bundeseinheitliche Rahmenvorschrift, nach der Landesregierungen die Voraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen durch Rechtsverordnung näher regeln und entsprechende Anträge dann genehmigen können, geschaffen. Die Eröffnung und der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll nach einem näher geregelten Erlaubnisverfahren erfolgen, das die - nach dem geltenden Betäubungsmittelrecht vorgeschriebene - bestmögliche Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen dadurch gewährleistet, dass qualifizierte Beratung und Hilfe geleistet wird.
Damit die Landesregierungen im Interesse der persönlichen und allgemeinen Sicherheit in Drogenkonsumräumen die erforderlichen gesundheitlichen Hilfen und die Anforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung der Räume bedarfsgerecht konkretisieren können, enthält das Gesetz eine Verordnungsermächtigung. Das Gesetz stellt dabei klar, dass es den einzelnen Landesregierungen freigestellt ist, ob sie eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen und somit die Voraussetzung für eine Erlaubnis schaffen (§ 10a Abs. 1 Satz 2).
In einem Katalog setzt das Gesetz die Mindestanforderungen, die von den Ländern ausgefüllt werden müssen, fest: Diese betreffen vor allen Dingen gesundheitliche Fragen und die Sicherheit und die Kontrolle bei dem geduldeten Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln:

 
     
Komplettes Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln.    
Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen

(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:

 
Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogen- konsumraum dienen sollen;

Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen
Notfallversorgung;

medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim
Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;

Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie;

Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Dro- genkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;

erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu
verhindern;

genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogen-
konsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der
mitgeführten Betäubungsmittel sowie die erlaubten Konsummuster;
offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der
Benutzung auszuschließen;

   
     
  1. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen.
  2. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist.

  3. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.
 
     
Des Weiteren gibt das Gesetz der Staatsanwaltschaft als Sollregelung vor, dass von der Strafverfolgung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge abzusehen ist, wenn in einem Drogenkonsumraum, der aufgrund einer behördlichen Erlaubnis betrieben wird, ärztlich nicht verschriebene Betäubungsmittel konsumiert werden. Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist, dass sich der Betroffene befugt dort aufhält, also nicht z.B. als Erst- oder Gelegenheitskonsument Zugang erlangt hat.    
     
Vorgeschichte Das Gesetz hat eine längere Vorgeschichte...    
     
Vorgeschichte Rechtsverordnungen der Bundesländer...    
     
   
     
 
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