| Drogenkonsumräume - Herausforderung in der Praxis | ||||
| Die rechtlichen Grundlagen | ||||
| Durch die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
(Drittes BtmG-Änderungs- gesetz-3. BtmG-ÄndG) am 1. April 2000,
wurde der § 10 a (Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen)
geschaffen.
Dieser beinhaltet einerseits, zehn Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen, andererseits gibt er den einzelnen Bundesländern die Möglichkeit per Erlass einer Rechtsverordnung den Betrieb von Drogenkonsumräumen zuzulassen. Der Bundesrat in seiner Sitzung am 25. Februar 2000 dem 3. Betäu-
bungsmittel-Änderungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist am 1. April
2000 in Kraft getreten. |
|
|||
| Um
was geht es in dem Gesetz? Das Gesetz verfolgt bekanntlich
das Ziel, in Ausführung der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD
und Bündnis 90/Die Grünen, Rechtsklarheit über die Zulässigkeit
von Drogenkonsumräumen (auch "Fixerstuben" oder "Gesundheitsräume")
herzustellen. Zudem soll durch die Einrichtung eines zentralen Substitutionsregisters
für opiatabhängige Patienten zur Vermeidung von Doppelverschreibungen
sowie die Festlegung einer besonderen Qualifikation für Ärzte
die Qualität der bewährten Methadonsubstitution gesichert
werden. Das Letztere entspricht auch der einstimmigen Entschließung
des Bundesrats vom 19. Dezember 1997 (BR-Drs. 891/97). |
||||
| Zur rechtlichen
Absicherung des Betriebs von Drogenkonsumräumen Es wurde
eine bundeseinheitliche Rahmenvorschrift, nach der Landesregierungen
die Voraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
durch Rechtsverordnung näher regeln und entsprechende Anträge
dann genehmigen können, geschaffen. Die Eröffnung und der
Betrieb von Drogenkonsumräumen soll nach einem näher geregelten
Erlaubnisverfahren erfolgen, das die - nach dem geltenden Betäubungsmittelrecht
vorgeschriebene - bestmögliche Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch
von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen dadurch gewährleistet,
dass qualifizierte Beratung und Hilfe geleistet wird. |
![]() |
|||
| Komplettes Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln. | ||||
| Erlaubnis für
den Betrieb von Drogenkonsumräumen (1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz
1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards
für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln
in Drogenkonsumräumen festlegen: |
![]() |
|||
|
||||
|
![]() |
|||
| Des Weiteren gibt das Gesetz der Staatsanwaltschaft als Sollregelung vor, dass von der Strafverfolgung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge abzusehen ist, wenn in einem Drogenkonsumraum, der aufgrund einer behördlichen Erlaubnis betrieben wird, ärztlich nicht verschriebene Betäubungsmittel konsumiert werden. Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist, dass sich der Betroffene befugt dort aufhält, also nicht z.B. als Erst- oder Gelegenheitskonsument Zugang erlangt hat. | ||||
| KONSUMRÄUME A-Z - FORSCHUNG - RECHTSGRUNDLAGE - ADRESSEN - FORTBILDUNG - KONTAKT |